§ 345 Abs 1 StPO
Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist, dass ein Geschworener während der Vernehmung eines Zeugen eingeschlafen war, was vom Verteidiger sofort gerügt wurde. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob dadurch ein Besetzungsmangel begründet werden kann.
OGH 13 Os 151/08t