§ 1304 ABGB; § 1315 ABGB
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH fest, dass dem Geschädigten das Verschulden des Bewahrungsgehilfen nur bei Vorliegens der Voraussetzungen des § 1315 ABGB wie eigenes Verschulden angerechnet werden könne.
OGH 4 Ob 204/08s