§ 153 Abs 1 StGB; § 146 StGB
In der vorliegenden Entscheidung hat sich der OGH mit der Frage zu befassen, ob ein Buchhalter als unmittelbarer Täter einer Untreue iSd § 153 StGB in Betracht kommt, wenn diesem keine rechtliche Verfügungs- und Verpflichtungsmacht über das Vermögen des Unternehmens eingeräumt wurde.