§ 173 Abs 2 StPO; § 1 GRBG
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH u.a.fest, dass ein auf bestimmte Tatsachen beruhender Haftgrund einzelfallabhängig zu beurteilen sei und nicht auf allgemeinen Erfahrungstatsachen beruhen dürfe.
OGH 14 Os 22/09f