§ 22 AußStrG; § 528 Abs 2 ZPO
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH fest, dass § 22 AußStrG auf die Bestimmungen der ZPO verweise. Hinsichtlich von Beleidigungen in Schriftsätzen und den hierüber verhängten Strafen umfasse der Verweis auch § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
OGH 3 Ob 228/08p