§ 23 StPO
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH fest, dass trotz des ne-bis-in-idem-Grundsatzes ein ergangener Freispruch nichts an der Wirksamkeit eines davor gefällten Schuldspruchs ändere, dies zumindest vorerst.
OGH 11 Os 10/09v
§ 23 StPO
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH fest, dass trotz des ne-bis-in-idem-Grundsatzes ein ergangener Freispruch nichts an der Wirksamkeit eines davor gefällten Schuldspruchs ändere, dies zumindest vorerst.
OGH 11 Os 10/09v