§ 45 JN
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH fest, dass im Fall der Bejahung der sachlichen Zuständigkeit aufgrund einer getroffenen Zuständigkeitsvereinbarung der Parteien iSd § 104 Abs 1 JN, diese Entscheidung gem § 45 JN unanfechtbar sei. Mit einer Anmerkung von Barbara Reisenhofer, Universität Wien.