§ 181 AußStrG; § 810 ABGB
Der OGH befasste sich im Rahmen dieser Entscheidung erstmals mit der Frage der abhandlungsgerichtlichen Genehmigung eines Pflichtteilsübereinkommens gem § 181 Abs 3 AußStrG. In welchem Verhältnis steht diese Bestimmung zu § 810 ABGB?