§ 94 Abs 2 ABGB
In dieser Entscheidung befasste sich das Gericht mit der Frage, ob Einkünfte des Vermögensstamm des unterhalsberechtigten Ehepartners in die Bemessungsgrundlage mit einzurechnen sind, wenn diese Einkünfte in der Vergangenheit für den Unterhalt der Eheleute und die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten verwendet wurden.