§ 2 Abs 1 StEG 2005
Das Gericht hatte sich in dieser Sache mit der Frage auseinanderzusetzen, ob einem Bekl. ein Entschädigungsanspruch zustehet, wenn er aufgrund eines Verdachts in Verw- und UHaft genommen wurde, in der Folge aber nur wegen einer solchen strafbaren Handlung schuldig gesprochen wurde, deretwegen er nicht inhaftiert worden wäre.