Zusammenfassung: Art 8 MRK begründet die Pflicht des Staates, den guten Ruf einer in ihrer Ehre angegriffenen Person zu schützen. Zwischen dem Recht auf Schutz der Ehre und dem Recht auf freie Meinungsäußerung ist jedoch im jeweiligen Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Rechtsgrundlagen: Art 8 MRK; Art 41 MRK; § 6 MedG