§ 6 Abs 4 GmbHG
Der OGH hatte sich in der gegenständlichen Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob eine Sacheinlage ausreichend genau und vollständig im Gesellschaftsvertrag festgesetzt ist, wenn im Gesellschaftsvertrag festgehalten wird, dass die Sacheinlage eingebracht wurde, und auf (ebenfalls zum Firmenbuch eingebrachte) Urkunden verwiesen wird, aus denen sich nähere Angaben zur Sacheinlage und zur Person des Einbringenden ergeben.