§ 163 Abs 2 ABGB
Der OGH hatte im gegenständlichen Verfahren die Frage zu klären, unter welchen Voraussetzungen der Vaterschaftsnachweis nach § 163 Abs 1 ABGB " aus Gründen auf Seiten des Mannes" misslingt und deshalb die Feststellung der Vaterschaft auch nach Ablauf der zweijährigen Frist zulässig ist.