§ 6 Abs 2 VersVG
Im gegenständlichen Fall verursachte ein in Österreich angestellter Lkw-Fahrer mit kroatischem Führerschein einen Unfall in Frankreich. Die Versicherung verweigerte die Zahlung, weil es der Kroate verabsäumt hatte, seinen Führerschein in einen österreichischen umschreiben zu lassen. Der OGH hatte sich mit der Auslegung von Art 5.2.1. AKIB 2005 zu beschäftigen.