§ 187 Abs 1 Z 3 KO; § 187 Abs 1 Z 5 KO
In der vorliegenden Entscheidung beschäftigt sich der OGH mit der Frage der Prozessführungsbefugnis durch den Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung. Dabei erläutert er, was unter "Verfügungen" des Schuldners über Gegenstände der Konkursmasse iSd § 187 Z 3 KO zu verstehen ist, und woraus sich die Ausnahmen von der Prozessführungsbefugnis des Schuldners ergeben.