para___294 Abs 5 StPO
Der OGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Retournierung der hinterlegten und nicht abgeholten Ladung einen Verfahrensmangel darstellt, wenn nicht nachgeforscht wurde, wo sich der Angeklagte befindet. Im gegenständlichen Fall befand sich der Angeklagte in Haft.