§ 126 Abs 2 ZPO
Das Ende der durch Zustellung während der Gerichtsferien ausgelösten Rechtsmittelfristen führt immer wieder zu Irrtümern. in dieser Entscheidung stellt das Gericht ganz klar fest, dass über den Wortlaut des § 126 Abs 2 ZPO hinaus auch der Samstag und der Karfreitag die Frist hemmt.