§ 6 Abs 3 KSchG
Der OGH hatte sich im gegenständlichen Fall mit einer Formulierung eines Vertragsbestandteils eines Inkassobüros zu befassen. Fraglich war, ob die Formulierung den Anforderungen des Transparenzgebots des § 6 Abs 3 KSchG genügte.
OGH 5.2.2008, 5 Ob 247/07w