Zusammenfassung: Der EGMR hatte zu entscheiden, ob das Recht auf eine öffentliche Verhandlung auch das Recht auf eine mündliche Verhandlung umfasst. Weiters ging es um die Frage, ob die Beschwerdeführerin dadurch in ihren Rechten verletzt wurde, dass der VwGH eine Vorlage an den EuGH trotz Anregung unterließ.
Rechtsgrundlagen: Art 6 Abs 1 EMRK; Art 41 EMRK; § 39 VwGG