§ 1311 ABGB; § 1319a ABGB; § 48 OöPOG
Der OGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob und nach welcher Norm der Schulerhalter für einen Sturz eines Lehrers im Bereich der Schule haftet. Ist § 1319a ABGB anwendbar? Was besagen einschlägige landesgesetzliche Vorschriften?