§ 51 Abs 1 ZPO
Der OGH hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Konsequenz die Einbringung einer Klage trotz Unzulässigkeit des Rechtswegs hat. Im gegenständlichen Fall hatte die Klägerin es unterlassen, das Vereinsschiedsgericht anzurufen.
§ 51 Abs 1 ZPO
Der OGH hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Konsequenz die Einbringung einer Klage trotz Unzulässigkeit des Rechtswegs hat. Im gegenständlichen Fall hatte die Klägerin es unterlassen, das Vereinsschiedsgericht anzurufen.