§ 173 AußStrG; § 810 ABGB
Der OGH hatte sich im gegenständlichen Fall mit der Frage zu befassen, wie im Hinblick auf die Vertretung des Nachlasses vorzugehen ist, wenn es nachträglich widerstreitende Erbantrittserklärungen gibt. Kann einem der Erbansprecher die Verwaltung übertragen werden, oder bedarf es eines Verlassenschaftskurators?