§ 87 Abs 2 GewO 1994
Die Gläubigerinteressen an einer Betriebsfortführung sind nicht durch Befragung, sondern auf Grundlage der objektivierten Gläubigerinteressen zu ermitteln.
VwGH 24.05.2006, 2006/04/0055
§ 87 Abs 2 GewO 1994
Die Gläubigerinteressen an einer Betriebsfortführung sind nicht durch Befragung, sondern auf Grundlage der objektivierten Gläubigerinteressen zu ermitteln.
VwGH 24.05.2006, 2006/04/0055