Zusammenfassung: Die Gaserzeugungsanlage eines Landwirtes ist auch dann als eine der Urproduktion zuordenbare Nebenerwerbstätigkeit zu qualifizieren, wenn sie überwiegend die Stromproduktion zur Einleitung ins öffentliche Netz bezweckt.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 stmk GasG; § 5 Abs 1 Z 1 stmk BauG; § 25 Abs 3 Z 1 stmk ROG