§ 27 Abs 1 Z 5 MRG
Die sittenwidrige Androhung der Kündigung und die Einforderung eines höheren Mietzinses für die Gestattung der teilweisen Untervermietung versetzt den Mieter in eine Zwangslage und ist als Einforderung einer Leistung ohne entsprechende Gegenleistung zu qualifizieren.