Art 14 Vertrag zwischen der Rep Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft vom 1. April 1955, BGBl 1956/213; Art 4 MSÜ
Der OGH nimmt zur Begründung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte des Heimatstaates Stellung und erläutert, dass sich die effektive Staatsangehörigkeit eines Mehrstaaters sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt richtet.