§ 29 FinStrG; § 38 FinStrG; § 124 FinStrG
Die Verneinung der Gewerbsmäßigkeit der Abgabenhehlerei erfordert keine Einstellung des Finanzstrafverfahrens. Eine Selbstanzeige, die aufgrund der Gefahr der unmittelbaren Entdeckung der Tat geltend gemacht wird, entfaltet keine strafbefreiende Wirkung.