Art 51 VO (EG)Nr 800/1999; § 289 Abs 1 BAO
Die Überprüfung der Geltendmachung vorsätzlich falscher Angaben im Ausfuhrerstattungsverfahren ist Sache der Beweiswürdigung; die Zurückverweisung an die erstinstanzliche Abgabenbehörde (in concreto: Zollamt) begründet daher keine Rechtswidrigkeit.