§ 249 Abs 1 ZPO; § 7 Abs 3 EO
Durch die Rechtskraft des Beschlusses, mit dem eine Zurückweisung eines Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl wegen Verspätung oder Unzulässigkeit verfügt wird, wird auch der Zahlungsbefehl rechtskräftig. Dies kann auch durch die spätere Beantragung der Aufhebung der Vollstreckbarkeit nicht mehr geändert werden.