Zusammenfassung: Der VwGH nimmt Stellung zum umsatzsteuerlichen Ausführungszeitpunkt bei einer mehrjährigen ärztlichen Behandlung und legt dar, dass eine Rechtsänderung, wonach Umsätze ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr der Abgabenpflicht sondern einer unechten Steuerbefreiung unterliegen, eine Korrektur der Vorsteuerbeträge rechtfertigen. Schließlich erläutert der VwGH die Zusammenhänge zum gemeinschaftsrechtlichen Beihilfenrecht und legt dar, dass bei jeder Inanspruchnahme einer nicht deklarierten abgabenrechtlichen Beihilfenbestimmung das Durchführungsverbot des Art 88 Abs 3 EG zur Anwendung gelangt.