§ 2 AußStrG; § 161 AußStrG; § 162 AußStrG
Eine Streitverkündung an einen Notar, dem bei der Konzeption eines Notariatsakts ein Kunstfehler unterlaufen ist, im Außerstreitverfahren kommt nicht in Betracht.
OGH 09.11.2006, 6 Ob 236/06h
§ 2 AußStrG; § 161 AußStrG; § 162 AußStrG
Eine Streitverkündung an einen Notar, dem bei der Konzeption eines Notariatsakts ein Kunstfehler unterlaufen ist, im Außerstreitverfahren kommt nicht in Betracht.
OGH 09.11.2006, 6 Ob 236/06h