Art 22 Nr 4 EuGVVO
Die gerichtliche Zuständigkeit für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen infolge der Verletzung von Markenrechten setzt ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Entscheidung und der Frage des Vorliegens bzw Nichtvorliegens von registrierten Rechten voraus. Die Strittigkeit der Rechtsgültigkeit ist irrelevant.