§ 97 Abs 2 Z 1 AußStrG; § 18 Abs 1 Z 1 IPRG; § 20 Abs 1 IPRG
Die pakistanische Ehescheidung in Form des talaq entfaltet in Österreich keine Rechtsgültigkeit und steht mit dem österreichischen ordre public nicht in Einklang. Eine Beteiligung des ausländischen Gerichts an der Ehescheidung zB durch Durchführung eines Schlichtungsverfahrens oder durch Eintragung der Ehescheidung ist bereits als Entscheidung iSd § 97 AußStrG zu qualifizieren.