Zusammenfassung: Im der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt erhielt ein Gläubiger, dessen Masseforderung bestritten wurde, eine Verständigung des Gerichts nicht, in dem er aufgefordert wurde, binnen drei Monaten seine Forderung mittels Klage geltend zu machen. In der Folge wurden seine Forderungen bei der Verteilung nicht berücksichtigt. Der OGH hatte nun zu entscheiden, ob der Gläubiger gegen die Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG verstoßen hat, indem er nicht in den Verteilungsentwurf Einsicht nahm.