§ 12 Abs 3 VersVG
Ist für den Versicherer offensichtlich, dass vom Versicherungsnehmer irrtümlich nur ein Teilanspruch eingeklagt wurde, entfaltet diese Klage auch für die nicht geltend gemachten Forderungsteile fristwahrende Wirkung.
§ 12 Abs 3 VersVG
Ist für den Versicherer offensichtlich, dass vom Versicherungsnehmer irrtümlich nur ein Teilanspruch eingeklagt wurde, entfaltet diese Klage auch für die nicht geltend gemachten Forderungsteile fristwahrende Wirkung.