§ 140 ABGB; § 148 ABGB
Die Erfüllung der Besuchspflicht soll keine Gefährdung des eigenen Unterhalts des Unterhaltsschuldners bewirken; nur die Sozialhilfebedürftigkeit des Unterhaltsschuldners rechtfertigt in diesem Fall aber eine Kürzung der Unterhaltsbemessungsgrundlage.