Zusammenfassung: Der Autor skizziert einleitend die Zuständigkeitsbereiche der Datenschutzkommission und setzt sich darauf aufbauend mit der Frage auseinander, ob die Datenschutzkommission auch zur Überprüfung von Datenübertragungen, die von Sicherheitsbehörden im Rahmen ihres Einschreitens im Dienst der Strafgerichtsbarkeit vorgenommen werden, legitimiert ist. Erwägungen zur Frage der Einstufung des BMI als Formalpartei und zu den Befugnissen des BMI zur Geltendmachung einer Beschwerde beim VwGH oder VfGH runden den Beitrag schließlich ab.