Zusammenfassung: Die Inhaber wasserrechtlich geschützter Rechte besitzen keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Genehmigungsfähigkeit eines wasserrechtlichen Vorhabens von der Einhaltung des Standes der Technik abhängig gemacht wird.
Rechtsgrundlagen: § 12 WRG; § 12a WRG
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