Zusammenfassung: Die Funktion der wasserrechtlichen Bauaufsicht liegt nicht in der Überwachung der Einhaltung wasserpolizeilicher Aufträge.
Rechtsgrundlagen: § 120 WRG
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Zusammenfassung: Die Funktion der wasserrechtlichen Bauaufsicht liegt nicht in der Überwachung der Einhaltung wasserpolizeilicher Aufträge.
Rechtsgrundlagen: § 120 WRG
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