Zusammenfassung: Auch nach dem Ableben des Pflegebefohlenen und dem daraus resultierenden Abschluss des Sachwalterschaftsverfahrens setzt die Zulässigkeit der Akteneinsicht durch dritte Personen (in concreto: des pflichtteilsberechtigten Sohnes) die Glaubhaftmachung der rechtlichen Interessen voraus.
Rechtsgrundlagen: § 22 AußStrG; § 219 ZPO