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§ 22 AußStrG; § 219 ZPO

OGH-LeitsätzeAußerstreitrechtÖJZ-LS 2007/66ÖJZ-LS 2007, 746 Heft 18 v. 15.9.2007

Zusammenfassung: Auch nach dem Ableben des Pflegebefohlenen und dem daraus resultierenden Abschluss des Sachwalterschaftsverfahrens setzt die Zulässigkeit der Akteneinsicht durch dritte Personen (in concreto: des pflichtteilsberechtigten Sohnes) die Glaubhaftmachung der rechtlichen Interessen voraus.

Rechtsgrundlagen: § 22 AußStrG; § 219 ZPO

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