Zusammenfassung: Entscheidend bei Anwendbarkeit des § 31 Abs 6 OÖ BauO 1994 ist allein, dass es sich um bauliche Anlagen handelt, die auch einer gewerblichen Genehmigung bedürfen.
Rechtsgrundlagen: § 31 Abs 6 OÖ BauO 1994
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Zusammenfassung: Entscheidend bei Anwendbarkeit des § 31 Abs 6 OÖ BauO 1994 ist allein, dass es sich um bauliche Anlagen handelt, die auch einer gewerblichen Genehmigung bedürfen.
Rechtsgrundlagen: § 31 Abs 6 OÖ BauO 1994
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