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Gewerberecht- § 1 GewO 1994; § 226 GewO 1994

GewerberechtLeopold BumbergerVwGH-A 2007/110ÖJZ 2007, 708 Heft 17 v. 1.9.2007

Zusammenfassung: Ertragsabsicht ist auch dann zu bejahen, wenn der Bauträger im Rahmen seiner Tätigkeit das Ziel verfolgt, Einnahmen aus einem Bauprojekt zu erzielen.

Rechtsgrundlagen: § 1 GewO 1994; § 226 GewO 1994

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