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Art 5 lit b EuGVVO

OGH-LeitsätzeZivilprozessrechtÖJZ-LS 2007/58ÖJZ-LS 2007, 662 Heft 16 v. 15.8.2007

Art 5 lit b EuGVVO

Der Gerichtsstand bestimmt sich bei Lieferungen an verschiedene Lieferorte nach dem Sprengel der Hauptlieferung, bei Nichtfeststellbarkeit desselben besitzt der Kläger ein Wahlrecht zwischen den verschiedenen Lieferorten.

OGH 30.5.2007, 7 Ob 112/07g

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