Art 5 lit b EuGVVO
Der Gerichtsstand bestimmt sich bei Lieferungen an verschiedene Lieferorte nach dem Sprengel der Hauptlieferung, bei Nichtfeststellbarkeit desselben besitzt der Kläger ein Wahlrecht zwischen den verschiedenen Lieferorten.
OGH 30.5.2007, 7 Ob 112/07g