Zusammenfassung: Ambulanzgebühren, Ärztedienstzulagen und besondere Gebühren iSd § 38a Stmk KALG und § 195 stmk L-DBR können nur geltend gemacht werden, wenn eine Zuordnung der Dienstfreistellung zur Sphäre des Dienstgebers möglich ist. Das unentschuldigte Fernbleiben des begünstigten Behinderten vom Dienst, die Befreiung des Dienstgebers von der Entgeltfortzahlungspflicht oder die Erschöpfung des Entgeltfortzahlungszeitraums hat auch bei einem begünstigten Behinderten den Wegfall des Entgeltanspruchs zur Folge.