§ 31 Abs 1 GBG; § 32 Abs 2 GBG
Der OGH prüft, ob bei getrennter Ausstellung der Titelurkunde und der Aufsandungserklärung auf beiden Urkunden die notarielle beglaubigten Unterschriften der Parteien aufscheinen müssen.
§ 31 Abs 1 GBG; § 32 Abs 2 GBG
Der OGH prüft, ob bei getrennter Ausstellung der Titelurkunde und der Aufsandungserklärung auf beiden Urkunden die notarielle beglaubigten Unterschriften der Parteien aufscheinen müssen.