§ 758 ABGB
Der Anspruch auf das Vorausvermächtnis des Wohnrechts setzt das Zusammenleben der Ehepartner bis zum Ableben des einen Ehegatten nicht voraus.
OGH 7.2.2007, 2 Ob 187/06y
§ 758 ABGB
Der Anspruch auf das Vorausvermächtnis des Wohnrechts setzt das Zusammenleben der Ehepartner bis zum Ableben des einen Ehegatten nicht voraus.
OGH 7.2.2007, 2 Ob 187/06y