§ 281 Abs 1 Z 4 StPO; § 238 StPO
Der OGH nimmt zur Abgrenzung zwischen Erkundungsbeweisführung und vorgreifender Beweiswürdigung Stellung und erläutert, dass die Unzustellbarkeit der Zeugenladung nocht nicht die fehlende Zugänglichkeit des Beweismittels indiziert. Die Unterstellung der Richtigkeit der Zeugenangaben ohne weitere Beweisaufnahme stehe allerdings mit dem Verbot vorgreifender Beweiswürdigung nicht in Einklang.