§ 193 Abs 1 StPO; § 270 Abs 1 StPO; Art 5 MRK; Art 6 MRK
Eine wesentliche Überschreitung der Urteilsausfertigungsfrist widerspricht zwar dem gebotenen Beschleunigungsgebot und kann eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit bedingen, muss aber nicht zwangsläufig eine Enthaftung des Beschwerdeführers zur Folge haben.