Zusammenfassung: Der Autor setzt sich mit der Auslegung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen des § 126c StGB auseinander, der im Rahmen der Umsetzung der Cybercrime-Konvention des Europarats als Vorbereitungsdelikt zu bestimmten Computerdelikten in das StGB integriert wurde. Dabei weist er nach, dass die Tatbestandsvoraussetzungen vielfach die Zugrundelegung des Delikts erschweren und stellt konkrete Verbesserungsvorschläge zur Diskussion.