Zusammenfassung: Die Autoren nehmen eine Stellungnahme der Kommission zur Gemeinschaftsrechtskonformität des § 6 Abs 1 lit a NO zum Anlass, um sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob der darin normierte Staatsangehörigkeitsvorbehalt für Notare mit der Niederlassungsfreiheit in Einklang zu bringen ist. In diesem Zusammenhang befassen sich die Autoren auch mit der Auslegung des Rechtsbegriffs der "öffentlichen Gewalt" und zur Möglichkeit der Tätigkeitsbeschränkung auf einen " Teilnotar" und gelangen resümierend zur Ansicht, dass die Ausübung "öffentlicher Gewalt" nicht vom Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit umfasst ist.